2 kg
34 m³ Mindestraumvolumen. Für kleine Teeküchen und geringen Verbrauch. Wechselt entsprechend häufiger.
Messen Sie den Raum, in dem die Flasche stehen soll – nicht den Raum, in dem das Gerät steht. Beides kann verschieden sein.
Orientierungswert nach der Rechenregel für Getränkeschankanlagen: 1 kg CO2 ergibt rund 0,51 m³ Gas, die Konzentration darf 3 Vol.-% nicht überschreiten – daraus folgen 17 m³ Mindestraumvolumen je Kilogramm Flascheninhalt. Gerechnet wird mit dem vollständigen Austritt der Flasche; das ist der Auslegungsfall, nicht der Normalfall. Die verbindliche Bewertung gehört zur Gefährdungsbeurteilung des Betreibers.
Die 6-kg-Flasche ist die übliche Wahl. 2 kg und 10 kg sind ebenfalls möglich, je nach Verbrauch und Platz.
34 m³ Mindestraumvolumen. Für kleine Teeküchen und geringen Verbrauch. Wechselt entsprechend häufiger.
102 m³ Mindestraumvolumen. Die gängigste Größe – gutes Verhältnis aus Standzeit und Handhabung.
170 m³ Mindestraumvolumen. Für hohen Verbrauch, etwa in der Gastronomie oder bei mehreren Zapfstellen.
Kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zur Planung.
Ein zu kleiner Raum bedeutet nicht, dass es kein sprudelndes Wasser gibt. Es bedeutet nur, dass eine Maßnahme dazukommt.
Statt 10 kg eine 6- oder 2-kg-Flasche. Sie wechselt häufiger, senkt aber das nötige Raumvolumen sofort.
Die Flasche steht in einem größeren Nebenraum oder Lager, das Gas läuft über eine Leitung zum Gerät. In der Praxis die häufigste Lösung.
Fehlt ein Türblatt oder ist der Raum baulich dauerhaft zum Nachbarraum geöffnet, zählt das gemeinsame Volumen. Eine Tür, die nur offen stehen soll, reicht dafür nicht.
Eine Be- und Entlüftung mit Absaugung in Bodennähe. Sinnvoll, wo ohnehin eine Lüftungsanlage vorhanden ist.
Ein Sensor in Bodennähe mit optischem und akustischem Alarm, dazu ein Hinweisschild an der Tür.
Das ist die häufigste Antwort, wenn ein Raum knapp ausfällt – und sie trägt nicht. Eine Tür, die offen stehen soll, wird im Alltag geschlossen: weil jemand telefoniert, weil es zieht, weil abends abgeschlossen wird. Eine Maßnahme, die von der Aufmerksamkeit einzelner Personen abhängt, ist keine.
Anerkannt ist der offene Verbund dagegen dann, wenn er baulich besteht: Es gibt kein Türblatt, der Durchgang ist ein dauerhafter Durchbruch, oder die Teeküche ist ohnehin zum Büro hin offen. In diesen Fällen bilden beide Bereiche einen Raum, und es zählt das gemeinsame Volumen – genau dafür ist die Auswahl im Rechner gedacht.
Wo eine vorhandene Tür dauerhaft offen bleiben soll, gibt es technische Lösungen: eine Feststellanlage, Lüftungsöffnungen im unteren Türbereich oder der Ausbau des Türblatts. Ob das im Einzelfall ausreicht, gehört in die Gefährdungsbeurteilung – wir weisen bei der Aufstellung darauf hin, entscheiden es aber nicht für Sie.
Die Flasche beziehen Sie direkt vom Gaslieferanten. Die Frage nach dem Aufstellort klären wir mit Ihnen, bevor das Gerät kommt.
Sie sagen uns, wo Gerät und Flasche stehen sollen. Der Rechner oben gibt Ihnen vorab eine Einschätzung.
Beim Aufstelltermin prüfen wir Lage, Belüftung und ob der Raum unter Erdgleiche liegt.
Passt die Flaschengröße nicht, schlagen wir eine der fünf Maßnahmen vor – meist die Aufstellung im Nebenraum.
Wir montieren Gerät, Leitung und Druckminderer. Der Druckminderer gehört bei uns zum Installationssatz.
Den Liefervertrag für die CO2-Flaschen schließen Sie direkt mit dem Gaslieferanten – wir vermitteln den Bezug, treten aber nicht als Lieferant auf. Für Lieferung und Beschaffenheit des Gases haften wir deshalb nicht.
Was uns betrifft: Wir installieren das Gerät und weisen Sie auf die Randbedingungen am Aufstellort hin. Die verbindliche Bewertung des Raums gehört zur Gefährdungsbeurteilung, die als Betreiber bei Ihnen liegt – im Zweifel gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Gaslieferanten.
Die Rechenregel oben stammt aus den Vorgaben für Getränkeschankanlagen (DGUV Regel 110-007) und dem Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900. Sie ist eine Orientierung, keine Freigabe – Bodenabflüsse, Schächte, Lüftungsverhältnisse und die Zahl der anwesenden Personen fließen in eine echte Beurteilung mit ein. Mehr zu Betreiberpflichten
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