Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung und den Verkauf von leitungsgebundenen Wasserspendern sowie über damit verbundene Service- und Wartungsleistungen zwischen Veraqua, Inhaber A. Sakali, Saarbrücker Weg 10, 59439 Holzwickede (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden.
(2) Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf unserer Website, in Katalogen und in Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Unsere schriftlichen Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch die Aufstellung des Gerätes zustande.
(4) Technische Angaben zu den Geräten beruhen auf Herstellerangaben. Konstruktions- und Formänderungen des Herstellers bleiben vorbehalten, soweit sie die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 3 Leistungsumfang bei Vermietung
(1) Der Vermieter überlässt dem Kunden das im Vertrag bezeichnete Gerät für die Dauer der Mietzeit zum Gebrauch.
(2) Lieferung, Aufstellung, Anschluss an die Trinkwasserinstallation, Inbetriebnahme und Einweisung des Personals sind einmalige Leistungen und nicht Bestandteil der Monatsmiete. Sie werden gesondert berechnet:
- eine Anfahrtspauschale je Aufstellungsort, unabhängig von der Anzahl der dort aufgestellten Geräte
- eine Installationspauschale je Gerät
(3) Mit der Installationspauschale abgegolten ist der für den Anschluss erforderliche Installationssatz, insbesondere Verbindungsstücke, Schläuche und Anschlussarmaturen sowie bei Geräten mit Sprudelfunktion der Druckminderer für die Kohlendioxidflasche.
(4) Nicht abgegolten sind bauseitige Arbeiten an der Wasser- oder Elektroinstallation, insbesondere das Herstellen fehlender Anschlüsse, Kernbohrungen sowie Arbeiten, die über den Anschluss des Gerätes hinausgehen. Solche Leistungen werden nach Aufwand berechnet oder sind vom Kunden zu veranlassen.
(5) In der vereinbarten Monatsmiete sind, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, enthalten:
- regelmäßige Wartung nach Herstellervorgabe
- planmäßiger Austausch der Filterelemente einschließlich Material im Rahmen der vereinbarten Standzeiten
- Prüfung der wasserführenden Bauteile und Dokumentation nach den anwendbaren Vorgaben
- Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 einschließlich Protokoll
- Instandsetzung bei Störungen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind
(6) Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: die Belieferung mit Kohlendioxid nach § 4, Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Leistungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung.
(7) Wartungs- und Servicetermine werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Vermieter kündigt turnusmäßige Arbeiten rechtzeitig an.
(8) Wird ein Gerät auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort verlagert, gelten die Regelungen des § 9.
§ 4 Kohlendioxid und Verbrauchsmaterial
(1) Geräte mit Sprudelfunktion benötigen Kohlendioxid in Druckgasflaschen. Die Belieferung mit Kohlendioxid ist nicht Bestandteil des Mietvertrages.
(2) Der Vermieter vermittelt dem Kunden auf Wunsch einen Fachbetrieb für technische Gase. Der Liefervertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Gaslieferanten zustande. Der Vermieter wird nicht Vertragspartei und schuldet weder Lieferung noch Verfügbarkeit oder Beschaffenheit des Gases.
(3) Für Ansprüche aus dem Liefervertrag über Kohlendioxid haftet der Vermieter nicht. Dies gilt auch für Verzögerungen, Preisänderungen und Mängel der gelieferten Gase.
(4) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Lagerung und Handhabung der Druckgasflaschen verantwortlich und beachtet die einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur Sicherung gegen Umfallen, zur Belüftung des Aufstellraums und zu wiederkehrenden Prüfungen. Der Vermieter weist bei der Aufstellung auf die geeignete Flaschengröße und den Aufstellort hin; eine darüber hinausgehende Beratungspflicht besteht nicht.
(5) Eigentumsverhältnisse an den Druckgasflaschen richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Gaslieferanten.
(6) Sonstiges Verbrauchsmaterial, das nicht ausdrücklich in der Miete enthalten ist, wird nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters berechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt am vereinbarten Aufstellort auf eigene Kosten bereit:
- einen absperrbaren Anschluss an das Trinkwassernetz in unmittelbarer Nähe des Gerätes
- einen ordnungsgemäßen Stromanschluss gemäß den technischen Anforderungen des Gerätes
- bei Bedarf einen geeigneten Abwasseranschluss
- ausreichenden Platz sowie geeignete klimatische Bedingungen
(2) Der Kunde gewährt dem Vermieter und dessen Beauftragten während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Gerät zur Durchführung von Aufstellung, Wartung, Prüfung, Instandsetzung und Abholung.
(3) Der Kunde behandelt das Gerät pfleglich, verwendet es ausschließlich bestimmungsgemäß und beachtet die Bedienungsanleitung. Eingriffe in das Gerät sowie Reparaturen durch Dritte sind nicht gestattet.
(4) Der Kunde zeigt Störungen, Beschädigungen und Wasseraustritt unverzüglich an. Unterbleibt die Anzeige, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Folgeschäden.
§ 6 Trinkwasserinstallation und Betreiberpflichten
(1) Der Kunde ist Betreiber seiner Trinkwasserinstallation und bleibt für deren ordnungsgemäßen Zustand bis zur Übergabestelle an das Gerät verantwortlich. Ihn treffen insoweit die Pflichten nach der Trinkwasserverordnung.
(2) Der Vermieter verantwortet die Beschaffenheit des Wassers ab Eintritt in das Gerät im Rahmen der von ihm geschuldeten Wartung. Für die Qualität des zugeführten Wassers übernimmt der Vermieter keine Haftung.
(3) Der Kunde teilt dem Vermieter vor Aufstellung bekannte Besonderheiten der Installation mit, insbesondere hohe Wasserhärte, erhöhte Belastungen, Stagnation oder Materialien, die mit dem Gerät nicht verträglich sind.
(4) Weicht die Wasserqualität am Aufstellort so erheblich von üblichen Werten ab, dass die vereinbarten Filterstandzeiten nicht erreicht werden, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Wartungsintervalle oder der Vergütung. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
§ 7 Miete, Zahlung, Preisanpassung
(1) Die vereinbarte Miete versteht sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Miete ist monatlich im Voraus zu entrichten und, sofern nicht anders vereinbart, jeweils bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Die Abrechnung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen.
(3) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der betriebsbereiten Übergabe. Für einen angebrochenen Monat wird anteilig abgerechnet.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich anzupassen, soweit sich seine Kosten für Beschaffung, Material, Energie, Löhne oder Transport verändert haben. Die Anpassung ist dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform anzuzeigen und zu begründen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent der bisherigen Miete, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform kündigen.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter ist nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die Serviceleistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.
(6) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Mietvertrag wird auf die im Vertrag vereinbarte Grundlaufzeit geschlossen.
(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwölf Monate.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn
- der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Verzug ist,
- der Kunde das Gerät vertragswidrig gebraucht oder den Zugang dauerhaft verweigert,
- der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Standortwechsel und Rechtsnachfolge
(1) Eine Verlagerung des Gerätes an einen anderen Standort erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter. Der Umzug wird durch den Vermieter oder durch von ihm beauftragte Fachbetriebe durchgeführt; die Kosten trägt der Kunde nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Verlagert der Kunde das Gerät eigenmächtig, entfallen Gewährleistungs- und Serviceansprüche für Schäden, die auf der Verlagerung beruhen.
(3) Der Kunde zeigt eine bevorstehende Übertragung seines Betriebes oder eine Änderung der Rechtsform rechtzeitig an. Eine Übertragung des Vertrages auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform; die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert.
§ 10 Eigentum am Mietgerät
(1) Das Gerät bleibt Eigentum des Vermieters. Der Kunde erwirbt kein Eigentum und kein Anwartschaftsrecht.
(2) Eine Weitervermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform unzulässig.
(3) Der Kunde zeigt Zugriffe Dritter auf das Gerät, insbesondere Pfändungen, unverzüglich an und weist auf das Eigentum des Vermieters hin.
(4) Der Kunde entfernt keine Kennzeichen, Typenschilder oder Plaketten des Vermieters oder des Herstellers.
§ 11 Gefahrtragung, Untergang, Versicherung
(1) Der Kunde trägt während der Mietzeit die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung des Gerätes, soweit dies nicht vom Vermieter zu vertreten ist.
(2) Für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Gewalteinwirkung, Vandalismus, Diebstahl oder Eingriffe Dritter haftet der Kunde. Der Vermieter kann Instandsetzung oder Ersatz zum Zeitwert verlangen.
(3) Geht das Gerät unter oder wird es so beschädigt, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Instandsetzung nicht möglich ist, stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzgerät; der Vertrag wird zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Hat der Kunde den Untergang zu vertreten, ersetzt er dem Vermieter den Zeitwert des untergegangenen Gerätes.
(4) Ist ein Ersatz aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht möglich, endet der Vertrag hinsichtlich des betroffenen Gerätes; bereits im Voraus gezahlte Miete wird anteilig erstattet.
(5) Der Kunde wird das Gerät im Rahmen seiner betrieblichen Sach- und Inhaltsversicherung mitversichern und weist dies auf Verlangen nach.
§ 12 Gewährleistung und Haftung des Vermieters
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 13 Störungen und Instandsetzung
(1) Störungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter beginnt mit der Störungsbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Meldung.
(2) Ist eine Instandsetzung vor Ort nicht möglich, kann der Vermieter für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzgerät stellen.
(3) Eine Minderung der Miete kommt erst in Betracht, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Gerätes für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sieben Kalendertagen erheblich eingeschränkt ist und der Kunde die Störung rechtzeitig angezeigt hat.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Vermieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Energie- und Rohstoffmangel, Streik und rechtmäßige Aussperrung, behördliche Maßnahmen sowie nicht vorhersehbare Lieferausfälle von Vorlieferanten, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
(2) Der Vermieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung.
(3) Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 15 Rückgabe
(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses holt der Vermieter das Gerät ab. Der Kunde ermöglicht die Abholung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende während der üblichen Geschäftszeiten.
(2) Das Gerät ist in ordnungsgemäßem, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Normale Abnutzung ist nicht zu ersetzen. Zubehör und Druckgasflaschen sind vollständig herauszugeben.
(3) Verzögert der Kunde die Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zu verlangen.
§ 16 Besondere Bestimmungen beim Kauf
(1) Beim Verkauf von Geräten bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe des Gerätes an den Kunden über.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 2 und des § 479 BGB.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB).
§ 17 Datenschutz und Fernüberwachung
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
(2) Verfügt das Gerät über eine Fernüberwachungsfunktion, werden ausschließlich technische Betriebsdaten wie Entnahmemengen, Temperatur, Filterstände und Störungsmeldungen übertragen. Eine Erfassung personenbezogener Daten der Nutzer findet nicht statt. Der Kunde wird über eine aktivierte Fernüberwachung vor Aufstellung informiert.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Vermieters.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.